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| Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Sturmkanone 40 und 7,5 cm Kampfwagenkanone 40 |
| C. Angaben über |
| VII. Munitionspackgefäße |
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50. |
Munitionsgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen zu schüt-zen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Verschiedene Munitionsarten (Kartu-schen, Patronen) sollen außerdem durch die Verpackung auch noch gegen Ver-schmutzungen und Wettereinflüsse geschützt werden. |
| 51. |
Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark be-ansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pflegliche Be-handlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Gebrauchsdauer der Packgefäße zu verlängern. |
| Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen. | |
| 52. |
Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. Es ist verboten, zum Öffnen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatz-stoff zu zerschneiden. |
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Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße geschult sein. |
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Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, denn offen gebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktransport ab. |
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| 53. |
Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Leermaterial. Hierdurch wird erreicht, daß |
| a) | der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird, | |
| b) | bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und | |
| c) | viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben. |
| 54. |
Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Verheizen, Bau von Unterständen, Aufbewahren von Lebensmitteln). |