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| Merkblatt für die Munition der 21 K. 39, der 21 cm K. 39/40 und der 21 cm K. 39/41 |
| C. Angaben über |
| V. Munitionspackgefäße |
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51. |
Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition während des Transportes und der Lagerns vor Schäden und nachteiligen Einflüssen aller Art zu schützen. Das Ge-samtgewicht des gefüllten Packgefäßes ist in roter oder rosa Farbe auf dem Pack-gefäß aufschabloniert. |
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Die Munitionspackgefäße werden besonders auf längeren Nachschubwegen stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien ohne entsprechende Schutzmittel werden sie für ihren Zweck unbrauchbar. |
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| Besonders ist für trockene Lagerung zu sorgen. | |
| 52. |
Packgefäße sind nur an den Verschlüssen zu öffnen. |
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Es ist verboten, die Deckel aufzubrechen und die Verschlußteile aus Leder oder Er-satzstoff zu zerschneiden. Die Geschützbedienung muß im richtigen und schnellen Öffnen der Packgefäße geschult sein. |
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Entleerte Packgefäße sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, da die Dek-kel sonst beim Rücktransport leicht brechen und abreißen. |
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| 53. |
Besonders wichtig ist der schnelle und vollzählige Rücktransport von Leermaterial je-der Art, da hierdurch |
| a) | der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird, | |
| b) | bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart werden und | |
| c) | viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben. |
| 54. |
Verboten ist jedes Verwenden von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Heizen, Bau von Unterständen, Aufbewahren von Le-bensmitteln). |