A. Verzeichnis der MunitionInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der leichten Feldhaubitze 16
Vorbemerkungen

In der H.Dv. 305 (Munitionsbehandlung) Nr. 1, heißt es:

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wikung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten auf Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Er-halten der Bestände sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Verbände von der Wikrung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich hier besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsichtlich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppen einzuwirken. Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Muni-tion dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vorkenntnis-se sind hier nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwenden der in dieser Vorschrift und in den einschlägigen Merkblättern über Munition gegebenen Bestim-mungen.

Über das Behandeln der Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist anzustreben, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie, Kompanie usw., jeder Munitionskolonne, jedem Munitionslager, jedem Fliegerhorst müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersuchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Muni-tion als Exerziermunition nicht gestattet.