D. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleF. Entladen festgeklemmter HülsenkartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der leichten Feldhaubitze 16
E. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse

84.

Richtig angesetzte Geschosse mit Dopp.Z. und Zt.Z. dürfen aus Sicherheits-gründen nicht entladen werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden, soweit es die Sicherheitsbestimmungen zulassen, zu verfeuern. Besteht hierbei die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdet wird, so sind durch Änderung der Ladung, Erhöhung und Seitenrichtung die Schüsse außerhalb des Gefahrenbereichs bzw. die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

85.

Klemmende Geschosse mit A.Z., Dopp.Z., Zt.Z. oder Bd.Z. bzw. solche, die aus Sicherheitsgründen nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

86.

Angesetzte Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. darf man entladen.

87.

Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 500 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 200 m und nach rückwärts mindes-tens 100 m frei sein. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Ge-schütz.

88.

Vor dem Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Dann muß man die Hülsenkartusche aus dem Rohr entfernen, ein Knäul Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum stecken und den Verschluß schließen. (Ist sehr wichtig, weil die weiche Einlage die Sicherheit des Zünders gewährleistet.)

89.

Die Ausdrehung für den Zünder im Entlader muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenfalls muß der Entlader entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdrehung des Entladers keine Fremdkörper liegen. Der Entlader wird, mit der Aushöhlung nach dem Geschoß zu, von der Rohrmündung her in das Rohr eingeführt und mittels des Hebebaumes oder eines ähnlichen Holzpfahls, an den man zwei Bin-destränge befestigt, die sich durch Anschlaufen weiterer Bindestränge verlängern lassen, gegen das Geschoß geschoben. Die Leute, die an den Bindesträngen ziehen, dürfen diese nicht um die Hand schlingen; sie müssen sich möglichst weit rückwärts der Rohrmündung aufstellen. Das Geschoß wird dann mit gleichmäßigem, nicht zu starkem oder, sofern es klemmt, mit etwas kräftigerem Druck gelockert. Ist dies nicht möglich, so ist der Hebebaum (Holzpfahl) etwa 30 bis 40 cm vom Entlader ab-zusetzen und aus dieser Lage ruckartig an den Entlader heranzuziehen. Kürzere Rucke sind zwecklos, längere setzen die Sicherheit des Zünders herab und sind ver-boten. Oft werden bis zu 20 Rucke (30 bis 40 cm Weglänge) zum Lösen des Ge-schosses nötig sein.

90.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und mit der Hand das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenom-men.

91.

Rohrinneres, Geschoß und Kartusche sind zu reinigen.

92.

Die nach Nr. 84 ff. vorschriftsmäßig entladenen Geschosse mit A.Z., Bd.Z., Zt.Z. oder Dopp.Z. in Nullstellung oder auf Laufzeit eingestellt sind brauchbar, wenn Ge-schosse und Zünder keine Fehler aufweisen.

93. a)

Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Führungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilweise verbrannte, so ist es mit einer anderen Kartusche (größte Ladung) herauszuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine zu nehmen, die durch Anknüpfen von Bindesträngen herzustellen ist. Die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

b)

Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur herausschießen, wenn es nicht mehr als die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Weisungen des OKH/WaA einzuholen; können die Anweisungen nicht abgewartet werden, so ist nach Absatz a zu verfahren.

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