C. Angaben über II. ZünderC. Angaben über IV. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der leichten Feldhaubitze 16
C. Angaben über
III. Kartuschen

40.

Die Hülsenkartuschen der l.F.H.  16 (siehe Anl. 19)1) ist aus 5 Teilladungen zusam-mengesetzt, siehe folgende Übersicht:

Pulverart

Die Teilkart. Nr.

Bemerkungen

1 2 3 4 5

enthält g

Ngl.B.P. – 12,5 –

 

 

 

 

 

 

(4 · 4 · 1)

50

--- --- --- --- = 50

Ngl.Bl.P. – 12,5 –

 

 

 

 

 

 

(10 · 10 · 1,5)

180 60 60 105 160 = 565

 

 

 

 

 

 

615 g insgesamt

Schußfertigmachen der 1. bis 5. Ladung

41.

(1) 1. Ladung.

 

Kartuschdeckel entfernen, Teilkartuschen 5 - 1 entnehmen, Kartuschdeckel wieder einsetzen und bis auf die Teilkartusche 1 herunterdrücken, damit die Ladung fest auf der Zündglocke liegt; dies ist wichtig, damit Nachbrenner oder Versager ver-mieden werden.

 

Falls sich der Kartuschdeckel duch Ziehen an der Schlaufe nicht anstandslos entfer-nen läßt, ist er an dem der Schlaufe entgegengesetzten Hülsenrand in die Hülse hin-einzudrücken. Dadurch wird der Deckel leicht gelockert und läßt sich entfernen.

 

(2) 2. Ladung.

 

Sinngemäß nach Randnr. 41 (1), jedoch sind nur die Teilkartuschen 5 bis 3 zu ent-nehmen.

 

(3) 3. Ladung.

 

Sinngemäß nach Randnr. 41 (1), jedoch sind nur die Teilkartuschen 5 bis 4 zu ent-nehmen.

(4) 4. Ladung.

 

Sinngemäß nach Randnr. 41 (1), jedoch ist nur die Teilkartusche 5 zu entnehmen.

  (5) 5. Ladung.
  Wird schußfertig geliefert.

Behandeln der Kartuschen

42.

Kartuschen sind vor Feuer und Nässe zu schützen, sie dürfen erst kurz vor dem Verfeuern der Verpackung entnommen werden. Feuchtgewordene Kartuschen sind nicht zu verwenden, da sie Kurzschüsse verursachen, bei großer Feuchtigkeit ver-sagen sie.

Haben Hülsenkartuschen im Wasser gelegen, so sind diese Kartuschen zu kenn-zeichnen und sofort umzutauschen. Fehlt diese Möglichkeit, so ist bei allen diesen Hülsenkartuschen der Kartuschdeckel zu entfernen und es ist nachzusehen, ob alle Teilkartuschen trocken geblieben sind. Ist nur das Beutelzeug naß geworden, so ist die Kartusche an der Luft (nicht an der Sonne) zu trocknen. Die gekennzeichneten Kartuschen sind zuerst zu verschießen.

43.

Kartuschen sind vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu bewahren und stets auf Haardecke oder andere weiche und reine Unterlage zu legen, niemals aber auf die bloße Erde.

44.

Beim Schießen nicht verwendete Kartuschen sind sobald wie möglich wieder in das Packgefäß zu packen.

45.

Hülsenkartuschen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen, da andernfalls die Pul-vertemperatur und damit die Gasdrücke zunehmen; es ergeben sich Weitschüsse. Man muß möglichst vermeiden für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Kartu-schen durcheinander zu verfeuern. Zum Messen der Pulvertemperatur werden Meß-kartuschen mitgeführt. Beschreibung und Gebrauch der Meßkartusche siehe Nr. 108 ff.

 

Die Kartuschen sind gegen große Kälte zu schützen. Dazu sind – wenn Zeit vorhan-den und die Lage es gestattet – die aus den Fahrzeugen entnommenen Packgefäße mit Kartuschen mit kälteabweisendem Material (Haardecken, Planen usw.) zuzudek-ken. Der Kälte ausgesetzt gewesenen Kartuschen darf man vor dem Schießen nicht in warme Räume bringen, da die sich in der Kartusche bildende Feuchtigkeit Kurz-schüsse zur Folge hat.

46.

Bei der Hülsenkartusche muß man vor dem Laden des Geschützes den richtigen Sitz der Zündschraube prüfen. Die Zündschraube muß sich mit der Bodenfläche der Kar-tuschhülse vergleichen oder etwas versenkt liegen, darf aber niemals vorstehen. Diese Prüfung ist wichtig.

47.

Gelockerte Zündschrauben sind mit dem Doppelschlüssel für Zündschrauben C/12 n.A. (siehe Anlage 22) wieder fest einzuschrauben.

48.

Hülsenkartuschen darf man keinesfalls längere Zeit in heißgeschossenen Rohren be-lassen, weil die Hitze im Rohr das Pulver der Kartusche erwärmt, wodurch sich die Gasdrücke steigern (siehe Nr. 45); Geschosse und Gerät werden dann unnötig stark beansprucht. Es besteht auch für die Munition die Gefahr vorzeitiger Entzündung.

49.

Verbeulte Hülsenkartuschen sind unbrauchbar, falls sie nicht ladefähig sind. Nicht ladefähige Hülsenkartuschen darf man niemals mit Gewalt in das Rohr einsetzen.

50.

Kommt ein Versager vor, so ist sofort noch einmal abzuziehen. Tritt wieder ein Ver-sager auf, dann bleibt der Verschluß zunächst geschlossen, und erst nach einer Wartezeit von einer Minute ist auf Befehl des Geschützführers die Hülsenkartusche zu ersetzen. Während der Wartezeit muß der Rücklauf des Rohres unbedingt frei bleiben. Es kann mit derselben Hülsenkartusche noch einmal geladen werden, wenn die Zündschraube nicht angeschlagen ist.

51.

Das Zurückschrauben der Zündschraube, um beim Abfeuern einen besseren An-schlag zu erzielen, ist verboten.

52.

Nach dem Entladen der Versager-Hülsenkartusche wird die Zündschraube mit dem zugehörigen Schlüssel vorsichtig ausgeschraubt2). Die Hülsenkartusche ist hierzu auf Haardecke handgerecht niederzulegen. Der Schlüssel ist fest auf die Zünd-schraube zu setzen, damit er nicht abgleitet. Gewaltsames Aus- und Einschrauben der Zündschraube (mit Hammer und Meißel, Schläge gegen den Schlüsselarm usw.) ist verboten.

53.

Eine Zündschraube aus dem Vorrat ist dann mit demselben Schlüssel einzuschrau-ben. Läßt sich die Zündschraube nicht willig einschrauben, so muß man sie durch eine andere ersetzen, oder, wenn die Kartusche fehlerhaft ist, die Hülsenkartusche umzutauschen.

54.

Versager-Zündschrauben, Versager-Hülsenkartuschen und nicht ladefähige Hülsen-kartuschen muß man im bestehenden Zustande in den Kartuschkasten packen, den Kasten kennzeichnen und möglichst bald an die nächste Munitionsausgabestelle abliefern. Das Beipacken nicht verbrauchter Teilkartuschen ist verboten (57).

  Versager-Kartuschen dürfen von der Truppe zwecks Feststellung der Ursachen des Versagens nicht auseinandergenommen werden.
55.

Kartuschhülsen, die sich nach dem Abfeuern nicht auswerfen lassen, sind von der Rohrmündung her auszustoßen.

  Die Kartuschhülsen sind beim Auswerfen aufzufangen, um ein Beschädigen der Kar-tuschhülse und der Wiegengleitbahn zu verhindern.
56.

Die abgefeuerten Kartuschhülsen sind sobald wie möglich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder verschmutzt werden, und an die Munitionsausgabestelle abzugeben. Die restlose Rückgabe fördert den Nachschub an Munition und ist daher wichtig.

57.

Übriggebliebene Teilkartuschen sind gesondert verpackt bei der Munitionsausgabe-stelle abzugeben. Das Beipacken anderer Munitionsteile (leere Kartuschhülsen, Ver-sager-Hülsenkartuschen usw.) ist verboten.

58. Beim Handhaben von Kartuschen darf nicht geraucht werden.

Kartuschvorlagen

59.

Die Kartuschvorlagen (siehe Nr. 95, Spalte 11) haben den zweck, das Mündungs-feuer bei Dunkelheit zu verringern, so daß es bei genügender Sichtdeckung nicht anzuschneiden ist.

60.

Zum Schußfertigmachen der Hülsenkartuschen mit Kartuschvorlagen ist der Kar-tuschdeckel herauszunehmen (41 (1), 2. Absatz) und je nach Kommando für das Schießen mit 1. und 2. Ladung eine, für 3., 4. oder 5. Ladung zwei Kartuschvorla-gen auf die befohlene Ladung zu legen und der Kartuschdeckel wieder einzusetzen.

61.

Die Kartuschvorlagen vergrößern die Streuung – besonders beim Schießen mit klei-nen Ladungen – und sind daher nur anzuwenden, wenn Lage und Sichtverhältnisse es erfordern.

62.

Mehr als die in Nr. 60 angegebene Anzahl Kartuschvorlagen darf nicht mitverschos-sen werden.

63.

Kartuschvorlagen sind weder feuergefährlich noch explosionsfähig. Sie dürfen des-halb in geheizten Räumen aufbewahrt werden.

64. Kartuschvorlagen sind bis kurz vor dem Gebrauch in ihrer Verpackung zu belassen.
65.

Feuchte Kartuschvorlagen darf man nicht verschießen, weil dann der Inhalt in Klum-pen zusammengeballt ist und die Vorlagen in diesem Zustande ihren Zweck nicht er-füllen. Feucht gewesene, aber wieder völlig getrocknete Kartuschvorlagen dürfen verwendet werden, nachdem die Vorlagemasse in den Beuteln wieder möglichst fein zerdrückt worden ist.

66.

Kartuschvorlagen verursachen Rosten der Rohre; diese sind deshalb häufig und gründlich zu reinigen.

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