|
|
| Merkblatt für die Munition der F.K. 16 |
| III. Angaben über |
|
A. |
|
a. Geschosse |
|
1. Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verfeuert werden. |
|
2. Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballisti-sche Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen. |
|
3. Bei den Geschossen mit einschraubbarem Kopf muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen Markenstriche sich mindes-tens gegenüberstehen. Der Kopf darf jedoch noch weiter aufgeschraubt sein. Geschosse mit gelockerten Köpfen darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben. |
|
4. Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist der In 4 und dem Wa A zu melden. |
|
5. Kleiner Beschädigungen des Führungsbandes, die die Form nicht beeinträchtigen, muß man durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalles glätten. |
|
6. Führungsbänder, die sich durch Beitreiben des Metalles nicht instandsetzen lassen, oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß un-brauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig be-seitigt sind, oder Geschosse mit zweifelhafter Bezeichnung nicht zu verfeuern. Auch Ge-schosse mit starken Ausscheidungen des Sprengstoffes am Mundloch- oder Kopfgewinde darf man nicht verschießen. Alle derartigen Geschosse sind entsprechend gekennzeichnet an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden. |
|
7. Geschosse muß man sauber und trocken lagern und vor Sonnenstrahlen schützen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Mu-nition in Feuerstellungen gilt die H.Dv. 305, Abschnitt IV; für das Lagern im Standort die H.Dv. 450. |
|
8. Ausgepackte, aber vorläufig zum Schießen nicht nötige Geschosse sind wieder vor-schriftsmäßig zu verpacken. |
|
9. Schmutzig gewordene Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich abwischen. |
|
10. Bei Kälte muß man die Geschosse, besonders ihre Führungsbänder, vor dem Laden gründlich von Eis und Reif befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist. |
|
11. Geschosse darf man nicht längere Zeit in heiß geschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vor-zeitiges Entzünden eintreten kann. |
|
12. Geschosse muß man vorsichtig handhaben und nicht werfen. |
|
13. Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind zu entladen. |
| Entladen angesetzter Geschosse siehe Seite 24. |
|
14. Unbrauchbare, ab beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räum-lich getrennt für sich zu lagern; für ihren baldigen Abtransport ist zu sorgen. |
|
15. Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln; sie sind nach H.Dv. 305 zu sprengen. |