Anlage 3: Abkürzungen der H.Fz. DienststellenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
C. Anlagen

Anhang

Lfd.Nr. Nachträge
1.

Zu Seite 31, Nr. 83

 

Geschosse, die für die Tropen bestimmt sind und entsprechend laboriert werden (z.B. dürfen nur große Zdlg. 98 Np und große Zdlg. 36 Np verarbeitet werden), erhalten um 180° versetzt zur Kennzahl für die Sprengstoffart ein schwarzes  »Tp« aufgetragen. Schriftgröße und Ort für das Beschriften sind aus den Labo-rierzeichnungen zu ersehen.

2.

Zu Seite 35, Fußnote 3)

 

Beim Aufschrauben von Dopp.Z. S/60 Fl* und Doppz.Z. S/60 s, die auf der Bo-denplatte eine eingeklebte Pflanzenfaserpapierschicht tragen, dürfen nur noch gr. Zdlg. C/98 Np oder gr. Zdlg. C/98 H – also ohne Federkapsel – verwendet werden.

3.

Zu Seite 52, Fußnote 2)

  Verwenden von beschossenen Patrh. für Pak und Kw.K.
 

Wiederhergestellte Hülsen, sofern diese nicht mehr als 2 Beschüsse erhalten haben, dürfen nur für Sprenggranaten oder Üb.-Munition verwendet werden. Diese Maßnahme ist dadurch bedingt, daß mehrfach wiederhergestellte Hülsen bei dem hohen Gasdruck der Panzergranaten im Auswurf ungünstiger sind.

 

Um diesen Übelstand von vornherein auszuschalten, dürfen für Panzergranaten nur Hülsen verwendet werden, die höchstens 2 mal beschossen worden sind. (Keinen oder nur einen Körnerpunkt am Hülsenrand haben.)

 

Um die Hülse äußerlich bereits zu erkennen, erhalten die Hülsen, die nur für Sprenggranaten verwendet werden nach dem Körnen an der Hülsenmündung ein "Sprgr." aufschabloniert oder Aufgestempelt.

 

Hülsen, die noch für Pzgr. Verwendung finden, bleiben ohne besondere Kenn-zeichnung.

 

Die mit Sprgr. bezeichneten Hülsen sind von den übrigen getrennt zu verpak-ken. Die Inhaltszettel dieser Packgefäße sind mit dem Zusatz "Nicht für Pzgr. Patr. geeignet" zu versehen.

 

Erg. gem. Fz.Kdo. XVII, Az. 89 II (Dv.V.) Nr. 6499/43 H.Ma.Gml.Nr. 2056/43.

4.

Zu Seite 53, Nr. 137 d)

 

Für das Zunähen der gefüllten Beutel mit Man.Pulver gilt ebenfalls die Nr. 137 d)

5.

Zu Seite 65, Nr. 161

 

Bei Geschützpatronen fällt der Stempelaufdruck für das Kennzeichen des La-dungsaufbaues weg.

6.

Zu Seite 70, Nr. 166 a

 

Von jeder Tagesfertigung sind 0,2% der Hülsenkartuschen von Aufsetzen des Deckels und 0,2% der fertigen Hülsenkartuschen mit Deckel (insgesamt also 0,4%, mindestens aber 15 Stück) auf richtigen Zusammenbau und Vollzähligkeit der Teilkartuschen zu untersuchen.

 

Die untersuchten Hülsenkartuschen erhalten auf den Kartuschdeckel einen In-haltszettel aufgeklebt, der hinter den Angaben über Ort, Tag, Monat und Jahr des Anfertigens und Kennbuchstaben des für die Fertigung Verantwortlichen zusätzlich das handschriftliche Kurzzeichen desjenigen trägt, der die 0,4% ge-pürft hat, z.B.: Jg. 1.4.43 A D

7.

Zu Seite 71, Nr. 169

 

Das Einschrauben der Zündschraube in die Kartuschen oder Patronen führt man an einem besonderen Arbeitstisch aus. Man darf nur so viel Kartuschen und Pappschachteln mit Zündschrauben auf der Arbeitsstelle haben, daß eine rei-bungslose Fließarbeit gewährleistet ist.

8.

Zu Seite 77, Fußnote 1)

 

Während der Dauer des Krieges sind unbrauchbare Kartuschdeckel nicht zu ver-nichten, sondern der Aktiengesellschaft für Kartonnagenindustrie, Dresden - N 15 Industriegelände, anzuliefern.

9.

Zu Seite 35 Anmerkung 3 und Seite 36 Ziff (R)

 

Die Zündladung liegt seitlich genügend fest, wenn sie sich ohne besondere Hilfswerkzeuge nur mit der Hand saugend einführen läßt. Ein Einpressen oder gewaltsames Eindrücken ist verboten.

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