|
|
| Gasabwehrdienst aller Waffen - Heft 11a - Die Gasspürgeräte |
| A. Allgemeines |
|
1. Zur Durchführung der Aufgaben des Gasspürdienstes dienen die Gasspürgeräte. Zu ih-nen gehören |
|
a) der Gasanzeiger |
|
b) die eigentlichen Gasspürmittel |
|
c) der Behälter für Kampfstoffproben. |
|
2. Der Gasanzeiger dient zur Feststellung von Kampfstoffen in der Luft, d.h. von Luft-kampfstoffen und von verdampften Geländekampfstoffen in Bodennähe (siehe H.Dv. 395/13 "Der Gasanzeiger"). |
|
3. Die Spürmittel werden zum Nachweis von Geländekampftsoffen und zur Feststellung der Grenzen des vergifteten Geländes benutzt. |
|
4. Der Behälter für Kampfstoffproben dient zum Sammeln von Kampfstoffproben, die vom Gasspürer gefunden und zur Untersuchung an die Kampfstoffuntersuchungsstellen der AOK. oder Gen.Kdo. gesandt werden. |