F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und MunitionsausgabestellenH. Behandeln von BlindgängernInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
G. Behandeln der beanstandeten Munition

Allgemeines

119.

Schadhafte scharfe Munitionsteile (Geschosse, Zündungen usw.) darf man nur dann an die Munitionsausgabestelle abgeben, wenn ihre Transportsicherheit zweifellos besteht; sonst entstehen Ünglücksfälle bei den Kolonnen, auf der Bahn und in den Munitionsausgabestellen.

120.

Unbrauchbare, aber transportsichere Zünder auf Geschossen dürfen bei der Trup-pe nicht abgeschraubt und durch neue Zünder ersetzt werden. Behandlung von Fliegerbomben mit elektrischen Zündern siehe Nr. 350.

 

Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern sind stets zurückzu-geben.

  Jedes gewaltsame Arbeiten an der Munition muß unterbleiben.
 

Sind Bomben mit Zünder unbrauchbar, die Zünder aber transportsicher, so sind die Zündungen zu entfernen. Das Vernichten der unbrauchbaren Bomben ist nur gestat-tet, wenn

  a)

sich die Zündungen mit den vorgeschriebenen Geräten nicht entfernen läßt,

  b)

sich bei mechanischen Zündern (ohne Uhrwerkssicherung) der Vor- bzw. Siche-rungsstecker nicht mehr einsetzen läßt,

  c)

bei mechanischen Zündern mit Uhrwerkssicherung bzw. Hemmwerkssicherung der plombierte Sicherungsstecker herausgerissen worden ist.

  Die ausgeschraubten Zünder behandelt man nach Nr. 212.
Nicht transportsichere Munition
121.

Die nichttransportsichere Munition muß man möglichst sofort an Ort und Stelle sprengen. Näheres über Sprengen siehe Nr. 286 ff. – Ist das Sprengen aus irgend-einem Grunde nicht möglich, so ist die Munition unter Beachtung von Nr. 59–63 an sicheren Orten niederzulegen.

 

Das Befördern auf Fahrzeugen jeder Art ist verboten; Ausnahmen s. Nr. 354.

 

Die Lagerorte muß man umzäunen und mit Warnungstafeln (130) versehen, z.B.

  "Nicht betreten, gefährliche Munition !"
  Das baldige Sprengen der Munition ist zu veranlassen.
  Versenken von Munition in Brunnen oder Gewässer ist verboten.
 

Nichtsprengkräftige, nichttransportsichere Zünder (95) darf man auch (336 bis 340) durch Ausglühen in einem geeigneten Ofen (Abbrennen der Pulversätze und Zünd-hütchen im Zünder) transportsicher machen. Diese Arbeit und das Errichten des Öfen lohnt sich aber nur in größeren Betrieben und wird daher für die Truppe nur selten vorkommen.

Unbrauchbare, aber transportsichere Munition
Verpacken
122.

Die unbrauchbare, transportsichere Munition wird weggezogen (62) und entweder wiederhergestellt oder verwertet.

  Das Verpacken oder Bereitstellen für den Versand geschieht wie folgt:
  a)

Geschosse und Wurfgranaten  verpackt man in vorschriftsmäßige Packgefäße.

  b)

Lose Zünder  sind möglichst in die zugehörigen Packgefäße zu packen, andern-falls in feste, gut schließende Packgefäße beliebiger Einrichtung. In diesem Falle ist jeder Zünder einzeln in Papier zu wickeln und durch geeignete Zwischenmit-tel (keine Feuchtigkeitsträger) unverrückbar festzulegen. Loses  Verpacken, z.B. in Geschoßkörben, ist verboten. Der Deckel des Packgefäßes ist mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu versehen:

    "Zünder ! – Nicht stürzen !"
    oder
    "Sprengkräftige Zünder ! – Nicht stürzen !"
   

Das Gewicht eine behelfsmäßigen Packgefäßes mit Zündern darf 25 kg nicht überschreiten.

  c)

Loses Pulver  verpackt man nach Arten getrennt und fest gelagert in haltbare dicht schließende Packgefäße, Schwarzpulver s. Nr. 109.

  d)

Beutelkartuschen und Teilladungen  sind in haltbare, auf schließende Packge-fäße, ausnahmsweise auch in Geschoßkörbe (gegen Herausfallen gesichert) zu verpacken, feuchte Beutelkartuschen usw. gesondert.

  e)

Hülsenkartuschen und leere Kartusch- und Patronenhülsen  sind in vorgeschrie-bene, im Notfall auch behelfsmäßige Packgefäße zu verpacken; jedoch muß ausreichender Schutz gegen Verbeulen der Hülsen, Schutz der scharfen Schlagzündschrauben (Zündhütchen) gegen zufällige Entzündung vorhanden sein.

  f)

Patronenmunition  ist in vorschriftsmäßige Packgefäße zu verpacken.

  g)

Lose Zündladungen  dürfen beim Fehlen vorschriftmäßiger Packgefäße in andere haltbare, fest verschließbare Packgefäße verpackt werden. Jede Zündladung ist alsdann einzeln in Papier einzuwickeln; der leere Raum in den Zündladungen 92 ist vorher mit trockenem, weichem Papier (starkes Einpressen des Papiers ist verboten) zu füllen. Die Zündladungen sind mit geeigneten Zwischenmitteln (keine Feuchtigkeitsträger) unverrückbar festzulegen.

    Das Gewicht eines Packgefäßes darf 25 kg nicht über schreiten.
  h)

Lose Sprengkapseln oder Munitionsgegenstände mit frei liegender Sprengkapsel (z.B. Glühzünder) darf man nur in vorschriftsmässige Packgefäße verpacken. Sind diese nicht vorhanden, so sind die Sprengkapseln usw. sogleich durch Sprengen zu vernichten.

  j)

Feldschlagröhren  muß man in der ursprünglichen Verpackung belassen. Ist die-se nicht mehr vorhanden, so darf man auch andere geeignete Packgefäße – z.B. kleine Pappschachteln, diese wieder in Holzkisten – verwenden. Zwischen die einzelnen Lagen ist trockenes Papier oder Pappe zu legen.

  k)

Lose Geschoß-  oder  Zünderteile  ohne Zündmittel-, Sprengstoff- und Pulver-reste sind – soweit sie als Schrott gelten – nicht mit Munition zusammenzu-packen.

122
a.

Alle Packgefäße mit Zündern, Zünderteilen, Zündladungskapseln, Zündladungen, lo-sem Pulver, Teilkartuschen oder anderen Munitionsteilen müssen an einer Längsseite und einer Kopfwand haltbar aufgeklebte Inhaltszettel erhalten, die Transportsicher-heit, Art und Zustand des Inhalts, Name und Dienstgrad des verantwortlichen Ab-senders erkennen lassen, z.B.

  . . . . .  transportsichere, unbrauchbare A.Z. 23 (0,15)
(beschädigte oder herausgefallene Abschlußplatten)
    oder
  . . . . .  transportsichere 8,8 cm Sprgr.Patr. L 4,5 (Kz)
(verbeulte Hülsen nicht ladefähig)
    oder
  . . . . .  Teilkartuschen des Mrs. aus Rg.P. (3 X 25/5)
(nicht verbrauchte Teilkartuschen)
    oder
  . . . . .  kg. Spr. Schw.P. (0,3–1,5)
  Ort und Datum; Behörde
  Name, Dienstgrad (Dienststellung)
des Verantwortlichen          
Lagern
123.

Versendet man die untersuchte Munition nicht sofort, so ist sie nach Abschnitt IV (17 ff.) nach Arten getrennt zu lagern.

124.

Die Truppe darf unbrauchbare Munition nicht sammeln; dies darf höchstens bei einem größeren Munitions-Park vorkommen.

 

Unbrauchbare, transportsichere Munition muß man räumlich von der brauchbaren Munition trennen und für schnellen Abtransport sorgen.

Versenden
125.

Beim Versand der Munition ist jeder Sendung ein Begleitzettel  beizulegen, der ent-halten muß:

  Zahl und Art der Munition,
  Grund der Rücksendung der einzelnen Munitionsteile,
  Bescheinigung, daß die Munition auf Transportsicherheit untersucht ist,
  Ort und Zeit der Untersuchung, Behörde,
  Name, Dienstgrad, Dienststellung des Leitenden.
 

Dieser Begleitzettel ist äußerst wichtig, damit man die zurückgesandte Munition wei-ter richtig behandeln und bald wieder brauchbar herrichten kann.

 

Außerdem ist in jedem Eisenbahnwagen mit Kreide eine Lagerungsbezeichnung anzu-bringen.

126.

Man verlädt die Munition im Eisenbahnwagen in gleicher Weise, wie sie in den Muni-tionszügen ins Feld gesandt wird. Brauchbare Munition ist grundsätzlich getrennt von unbrauchbarer, aber beförderungssicherer Munition zu verladen.

127.

In je einem Eisenbahnwagen für sich allein muß man verladen:

  Geschosse oder
  Kartuschen und rauchschwaches Pulver oder
  Schwarzpulverkartuschen und Schwarzpulver oder
  Zündungen, Zündladungen oder
 

Sprengmunition, Zündladungskörper, Füllkörper und sonstige Teile aus brisantem Sprengstoff.

 

Nichtsprengkräftige Zündungen14) in geringer Zahl darf man mit Geschossen ge-meinsam verladen.

 

Der Absender ist dafür verantwortlich, daß unter keinen Umständen einzelner Munitionsteile – Kartuschen, Teilladungen, Zünder usw. – lose im Wagen liegen.

128.

Das Zuladen von anderen Gegenständen zu Ladung des Wagens ist verboten. Das feste Lagern der einzelnen Packgefäße und Körbe mit Munition in dem Wagen muß gewährleistet sein. Hierzu sind die Packgefäße zutreffendenfalls durch Anbringen von Verschlägen festzulegen.

129.

Im Innern der Wagen ist an auffallender Stelle ein Ladeverzeichnis anzubringen (s. das folgende Muster), auf dem der Inhalt des Wagens, der Grund der Rücksendung und die Bescheinigung, daß die Munition transportsicher ist, zu vermerken ist.

 

Das Verzeichnis ist von dem Leiter des Verladens zu unterschreiben. Dieser trägt die Verantwortung dafür, daß die Bestimmungen genau befolgt sind.

  Beispiel:
 

360 – 15 cm Gr. 18 mit Zünder, durch Brand und Explosion in Mitleidenschaft gezo-gen.

  Beförderungssicherheit bescheinigt.
  Ort, Tag; Behörde
  Name, Dienstgrad (Dienststellung)
des Verantwortlichen         
 

Nach dem Verladen verschließt man die Wagen sofort und trifft Anordnung, daß das Zuladen weiterer Gegenstände nicht möglich ist.

 

Die Eisenbahnwagen erhalten außerdem den gleichen Vermerk auf einem Zettel.

  Die Frachtbriefe erhalten den Vermerk:
 

"Auf Beförderungssicherheit untersucht und verpackt." Ort und Datum; Behörde

  Name, Dienstgrad (Dienststellung)
des Verantwortlichen         
  Versendung ohne vorstehende Bescheinigungen sind verboten.

F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und MunitionsausgabestellenH. Behandeln von BlindgängernInhaltsverzeichnis