H.Dv. 119/122 bis H.Dv. 481/28
Verzeichnis der planmäßigen Heeres-Dienstvorschriften
Vorbemerkungen
1.

Das Verzeichnis (H.Dv. 1a) enthält die planmäßigen Heeres-Druckschriften nach dem Stande vom 1. Mai 1939.

 

Bei sämtlichen Vorschriften ist in Spalte 2 neben dem Titel das Ausgabedatum an-gegeben. Besteht kein Ausgabedatum, so ist an Stelle dieses "o.D." = ohne Datum angegeben.

2.

Berichtigungen der H.Dv. 1a sind auf Grund der Bekanntgaben im H.V.Bl. und in den H.M. handschriftlich durchzuführen. Einzeldeckblätter werden nicht ausgegeben. Die Heeres-Druckschriftenverwaltung gibt aber halbjährlich ein Sammeldeckblatt heraus, das sämtliche im abgelaufenen Halbjahr angeordneten Berichtigungen (geordnet nach der Reihenfolge der Vorschriften) enthält. Hierdurch kann auch jederzeit nach-geprüft werden, ob Berichtigungen erfolgt sind.

3.

Bei den "Nur für den Dienstgebrauch" bestimmten Vorschriften bzw. Teilen derselben ist dies jeweils in Spalte 1 unter der Nummer der betreffenden Vorschrift bzw. des Teiles durch durch den Vermerk "N.f.D." kenntlich gemacht.

4.

Soweit Vorschriften dem freien Handel übergeben sind, ist der betreffende Verlag in Spalte 4 abgekürzt angegeben. Wehrmachtdienststellen und Angehörige der Wehr-macht können solche Vorschriften im offenen Handel zum Wehrmachtsvorzugspreise kaufen. Vorschriften, bei denen in Spalte 4 kein Verlag angegeben ist, können käuf-lich erworben werden.

  Es bedeuten:
  B & G = Bernard & Graefe, Berlin SW68, Alexandrinenstr. 134,
  Beuth = Beuth-Vertrieb, G.m.b.H., Berlin SW68, Dresdener Str. 97,
  H & K = Hahn und Kolb, Stuttgart, Königstr. 14,
  Mi & S = E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW68, Kochstr. 68/71,
  Owo = "Offene Worte", Berlin W35, Bendlerstr. 22,
  Parey = Paul Parey, Berlin SW11, Hedemannstr. 28/29,
  Rdr = Reichsdruckerei, Berlin SW68, Oranienstr. 90/94,
  Schenk = R. v. Decker's Verlag, G. Schenk, Berlin W15, Lietzenburger Str. 31.
5.

Anforderungen sämtlicher Heeres-Druckschriften sind an die Heeres-Druckvorschrif-tenverwaltung des Oberkommandos des Heeres, Berlin W35, Lützowufer 6/8, zu richten, und zwar, soweit nicht unmittelbare Lieferungen vorgesehen ist, auf dem vorgeschriebenen Dienstwege.

 

Für die Anforderung des Friedensbedarfs gelten die Bestimmungen in den H.M. 1936, Seite 198, Nr. 627.

  Muster für die Anforderung von Heeres-Druckvorschriften nachstehend:
Lfd.
Nr.
Überweisung erbeten
Bestand
Stück
Begründung der Anforderung
und Stellungnahme der vor-
gesetzten Dienststellen
Nr. der
H.Dv.
Bezeichnung
Ausgabe-
datum
Stückzahl
Soll
Ist
1
2
3
4
5
6
7
 

Bezüglich Anforderungen für den Mob.-Bedarf gelten die in der H.Dv.g. 151 gegebe-nen Bestimmungen.

6.

Sämtliche Heeres-Druckschriften sind sogleich nach Zuweisung auf der zweiten Sei-te des Umschlags oder Titelblatts mit dem Dienststempel der Einheit, in deren Be-stand die Vorschriften treten, unter Hinzuziehen der Überweisungsverfügung zu ver-sehen und ordnungsgemäß zu vereinnahmen.

 

Bei Besitzwechsel ist die frühere Stempelung usw. zu streichen und Dienststempel usw. der neuen Dienststelle darunter zu setzen.

 

Die Aufbewahrung der "N.f.D."-Vorschriften hat nach den Bestimmungen der H.Dv. 99 zu erfolgen.

7.

Die Heeres-Druckvorschriften werden durch Deckblätter bei der Dienststelle berich-tigt, welcher die Vorschriften zugeteilt sind. Deckblätter werden nur für die von der Heeres-Druckvorschriftenverwaltung ausgegebenen Dienstexemplare zugewiesen; hingegen nicht für etwa käuflich erworbene Vorschriften (s. Ziff. 4). Wo angängig, sind die Deckblätter mit der ganzen Fläche aufzukleben, sonst ist der Rand der Deckblätter dem Vordruck entsprechend mit den Schriftzeilen gleichlaufend auf der Innenseite der Vorschrift aufzukleben. Die zur Seite jedes Deckblatts stehende Nummer wird mit eingeklebt. Bei Deckblättern, die nicht eine ganze Zeile umfassen, und bei handschriftlichen Berichtigungen sind diese Nummern am äußeren Rande zu vermerken. Nach Berichtigung ist der Kopf der Deckblätter und der Hinweis auf die berichtigten Seiten mit Angabe des Tages der Berichtigung und der Unterschrift des Berichtigenden (Name, Dienstgrad usw., Dienststelle) auf die Innenseite des hinte-ren Deckels bzw. Umschlags der Vorschrift – bei Sammelheften des berichtigenden Heftes – zu kleben.

  Ausgegebene Deckblätter sind jeweils sofort einzuarbeiten.
8.

Für das Berichtigen außer Kraft gesetzter, ausgesonderter Vorschriften gelten fol-gende Bestimmungen:

  a)

Offene Vorschriften sind, sofern nicht anders verfügt, zur Verwertung an die Heeres-Standortverwaltung bzw. die hierfür bestimmten Dienststellen abzugeben (s. H.Dv. 320/2 – Entw. Wm.Verw. W.II – Ziff. 423, 424, 427 und 438),

  b)

"N.f.D."-Vorschriften sind nach H.Dv. 99 (Verschlußsachenvorschrift) in Verbin-dung mit den über die Altpapierverwertung erlassenen Bestimmungen zu vernich-ten.

9.

Die Heeres-Druckvorschriften aller Dienststellen sind alljährlich im Februar auf Be-stand und laufende Berichtigung bzw. das Vorhandensein ausgegebener Deckblätter und Berichtigungen zu prüfen.

 

Fehlende käufliche Vorschriften (s. Ziff. 4) sind von den für den Verlust Verantwort-lichen oder aus hierfür verfügbaren Reichsmitteln zu ersetzen. Ersatz für nichtkäufli-che Vorschriften ist – bei nachgewiesener Schuld gegen Kostenerstattung – bei der Heeres-Druckvorschriftenverwaltung anzufordern.

 

Das Verfahren bei eintretenden Verlusten von "N.f.D."-Vorschriften ist nach H.Dv. 99 zu handhaben.

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