H.Dv. 63 bis H.Dv. 481/27
Verzeichnis der planmäßigen Heeres-Dienstvorschriften
Vorbemerkungen

1.

Das Verzeichnis, welches auch als Bestandsbuch dienen kann, enthält die planmäßi-gen Heeres-Druckvorschriften nach dem Stande vom Ende des Jahres 1935.

 

Soweit die Ausgabe neuer Vorschriften bereits festliegt, sind daher nur die neuen Vorschriften aufgenommen bzw. die Nummern offengehalten.

 

Die zwei ersten Spalten des Verzeichnisses enthalten Nummer und Benennung der Vorschrift, Spalte 3 gegebenenfalls den Verlag (s. Ziff. 4), Spalte 4 Angaben über Deckblätter usw.

2.

Ausgabe von Deckblättern für das Verzeichnis erfolgt nicht. Berichtigungen sind auf Grund von Bekanntgaben im H.V.Bl. und in den H.M. durchzuführen.

3.

Bei den "Nur für den Dienstgebrauch" bestimmten Vorschriften bzw. Teilen derselben ist dies im Verzeichnis mit der Bezeichnung "N.f.D." unter der Nummer der Vorschrift bzw. des betreffenden Teiles vermerkt.

4.

Soweit Vorschriften dem freien Handel übergeben sind, ist der betreffende Verlag in Spalte 3 abgekürzt angegeben. Wehrmachtdienststellen und Angehörige der Wehr-macht können solche Vorschriften im offenen Handel zum Wehrmachtvorzugpreis kaufen.

  Es bedeuten:
  B & G = Bernard & Graefe, Berlin SW 68, Alexandrinenstr. 134.
  Mi & S = E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW 68, Kochstr. 68/71.
  Owo = "Offene Worte", Berlin W 35, Bendlerstr. 22.
  Parey = Paul Parey, Berlin SW 11, Hedemannstr. 28/29.
  Rdr = Reichsdruckerei, Berlin SW 68, Oranienstr. 90/94.
  Schenk = R. v. Deckers-Verlag, G. Schenk, Berlin W 35,
Wohrschstraße 37.
5.

Für das Vernichten außer Kraft gesetzter, ausgesondertere Vorschriften gelten fol-gende Bestimmungen:

  a)

offene Vorschriften sind, sofern nicht anders verfügt, zur Verwertung an die Heeres-Standortverwaltung bzw. die hierfür bestimmten Dienststellen abzugeben (s. H.Dv. 320/2 – Entw.Wm.Verw.W.II – Ziff. 424, 427 u. 438),

  b)

bei "N.f.D."-Vorschriften ist nach H.Dv.g. 2 (Verschlußsachenvorschrift) zu ver-fahren.

6.

Heeres-Druckvorschriften werden durch Deckblätter usw. bei der Dienststelle be-richtigt, welcher die Vorschrift zugeteilt sind. Wo angängig, sind die Deckblätter dem Vordruck entsprechend mit den Schirftzeilen gleichlaufend auf der Innenseite der Vorschrift anzukleben. Die zur Seite jedes Deckblattes stehende Nummer wird mit eingeklebt. Bei Deckblättern, die nicht eine ganze Zeile umfassen und bei hand-schriftlichen Berichtigungen sind diese Nummern am äußeren Rande zu vermerken. Nach Berichtigung ist der Kopf der Deckblätter und der Hinweis auf die berichtigten Seiten mit Angabe des Tages der Berichtigung und der Unterschrift des Berichtigen-den (Name, Dienstgrad usw., Dienststelle) auf die dritte Seite des Deckels bzw. Um-schlags der Vorschrift – bei Sammelheften des berichtigten Heftes – zu kleben.

7.

Sämtliche Heeres-Druckvorschriften sind sogleich nach Zuweisung auf der zweiten Seite des Umschlags oder des Titelblattes oben mit dem Dienststempel der Einheit, in deren Bestand die Vorschriften treten, unter Hinzusetzen der Überweisungsverfü-gung (gegebenenfalls H.V.Bl. bzw. H.M.) zu versehen.

 

Bei Besitzwechsel ist die frühere Stempelung usw. zu streichen und Dienststempel usw. der neuen Dienststelle darunter zu setzen.

8.

Die offenen Heeres-Druckvorschriften aller Dienststellen sind alljährlich im Februar auf Bestand und laufende Berichtigung bzw. das Vorhandensein ausgegebener Deckblätter und Berichtigungen zu prüfen.

 

Fehlende käufliche Vorschriften (s. Ziff. 4) sind von den für den Verlust Verantwort-lichen oder aus hierfür verfügbaren Reichsmitteln zu ersetzen. Ersatz für nicht käuf-liche Vorschriften ist – bei nachgewiesener Schuld gegen Kostenerstattung – bei der Heeres-Druckvorschriftenverwaltung des Reichskriegsministeriums anzufordern.

 

Das Prüfen des Bestandes der "N.f.D."-Vorschriften und das Verfahren bei eintreten-den Verlusten ist nach H.Dv.g. 2 zu behandeln.

H.Dv. 63 bis H.Dv. 481/27